Was sind die Schadenfreiheitsklassen?
Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) sagt aus, wie viele schadenfreie Jahre
Ihnen auf die Kfz-Prämien in Form eines Schadenfreiheitsrabattes angerechnet
werden. Ihre aktuelle Schadenfreiheitsklasse können Sie z.B. Ihrer letzen
Prämienrechnung entnehmen. Als Fahranfänger wählen Sie die SF-Klasse
0, diese entspricht einem Prämiensatz von 240%. Sofern Sie erstmalig ein
KFZ auf Ihren Namen zulassen, aber bereits seit mindestens drei Jahren den Führerschein
besitzen, können Sie mit der günstigeren SF-Klasse ½ beginnen.
Sofern Sie mir dem versicherten KFZ einen ersatzpflichtigen Schaden verursachen,
werden Sie in dem darauf folgenden Jahr eine oder mehre Schadenfreiheitsklassen
zurückgestuft und verlieren so einen Teil Ihrer erfahrenen Rabatte.
Was sind denn Schadenfreiheitsrabatte ?
Durch die Schadenfreiheitsrabatte kann der Beitrag für Ihre Kfz-Haftpflicht-
und Vollkaskoversicherung auf bis zu 30 Prozent reduziert werden. Abhängig
von der Anzahl der Jahre, in denen Sie unfallfrei gefahren sind, werden Sie
einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zugeordnet. Die zu zahlende
Versicherungsprämie errechnet sich unter anderem aus diesen SF-Klassen.
Je höher also die SF-Klasse, desto höher ist der Nachlass, den der
Versicherer gewährt.
Kann man Schadenfreiheitsrabatte übertragen ?
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften lassen sich Schadenfreiheitsrabatte
zwischen Personen übertragen.
Dies ist möglich zwischen:
- Ehe- bzw. Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben
- Eltern und Kindern
- In häuslicher Gemeinschaft lebenden Großeltern und Enkeln
Wann können Rabatte übertragen werden?
Grundsätzlich gilt: Wer eine Schadenfreiheitsklasse übernimmt, kann
nicht mehr schadenfreie Jahre übernehmen, als er seit dem Erwerb des Führerscheins
selbst hätte erlangen können. Der Rabatt kann nur vollständig
übertragen werden und steht danach der rabattabgebenden Person nicht mehr
zur Verfügung. Da die Versicherungsgesellschaften aber oftmals verschiedene
Bedingungen haben, empfiehlt es sich, vor einer Rabattübertragung bei Ihrem
Versicherer die Konditionen zu erfragen.
Was ist der Unterschied zwischen der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung?
Haftpflicht-Versicherung
Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung
abzuschließen, um dem Geschädigten die Ersatzleistung im Schadensfall
zu garantieren und seine eigene wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.
Die Versicherung übernimmt den Schadenersatz für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme und wehrt
unberechtigte Ansprüche ab. Für Neuverträge (seit dem 01.01.2002)
gelten gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssummen. Zur Berechnung der
Versicherungsprämie werden Merkmale des Fahrzeuges und die Situation des
Versicherungsnehmers zugrunde gelegt. Dazu gehören u.a. Art des Fahrzeugs,
PS/KW-Zahl, Wohnort, Beruf und Schadenfreiheitsklasse.
Kaskoversicherung
- Teilkasko-Versicherung
Die Teilkasko-Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für
Fahrzeugschäden, die durch Brand oder Explosion, - Diebstahl (10% Entschädigungsminderung,
wenn keine Wegfahrsperre vorhanden ist) ,- Haarwild, Glasbruch, unmittelbare
Einwirkung durch Sturm, Überschwemmung, Hagel oder Blitzschlag entstanden
sind. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen.
Die Teilkasko-Versicherung wird mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. Je
nach Höhe der Selbstbeteiligung verringern sich die Versicherungstarife.
- Vollkasko
In einer Vollkasko-Versicherung ist immer auch eine Teilkasko-Versicherung
eingeschlossen. Zuzüglich sind hier versichert: Blechschäden nach
einem Selbstverschuldeten Unfall - Schäden, die mut- oder böswillig
durch Dritte herbeigeführt wurden (z.B. verkratzen Ihres Autos). Mietwagen-
und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen. Der Beitrag zur Vollkaskoversicherung
hängt von der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung und den schadenfreien
Versicherungsjahren ab. Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung und
die Schadensfreiheitsklasse, desto günstiger wird die Prämie. Im Schadensfall
sollten Sie deshalb abwägen, ob es sich nicht lohnt, den Schaden selbst
zu bezahlen, anstatt zu riskieren, im nächsten Jahr in der Schadensfreiheitsklasse
"hochgestuft" zu werden.
Wann und wem muss ein Unfallschaden gemeldet werden?
Sie sollten den Schaden innerhalb einer Woche Ihrer Kfz-Versicherung melden.
Sind bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen, sollten Sie auch Ihre Krankenversicherung
verständigen. Wurde ein Beifahrer verletzt, so ist die Insassenunfall-Versicherung
in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wildschaden muss neben der Polizei auch das
nächste Forstamt informiert werden. Handelt es sich um Diebstahl sollte
auch die Polizei verständigt werden.
Wer klärt die Schuldfrage?
Die Schuldfrage wird von der Versicherung geklärt. Geben Sie also bis
dahin keine Schuldanerkennung ab und treten Sie nicht in Vorleistung für
Entschädigungen und/oder Reparaturen. Sollte die Schuldfrage nicht eindeutig
geklärt werden können, verständigen Sie Ihre Verkehrsrechtsschutz-Versicherung
und informieren Sie ebenfalls die Autoversicherung des Unfallgegners über
diesen Sachverhalt.
Was passiert, nachdem Sie Ihrer Versicherung den Schaden gemeldet habe?
Die Versicherung überprüft den Sachverhalt und kommt für den
entstandenen Schaden auf. Jede Schadenszahlung führt allerdings zu einer
Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabattes, was eine höhere Versicherungsprämie
im nächsten Versicherungsjahr zur Folge haben kann. Lassen Sie sich deshalb
von Ihrer Versicherung ausrechnen, ob es nicht preiswerter ist, den Schaden
selbst zu zahlen. Innerhalb der nächsten 6 Monate nach Schadensauszahlung
können Sie die Summe zurückerstatten. Einige Versicherer bieten den
"Schaden-Rückkauf" auch in der Vollkasko an.
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